Der Verein führt den Namen „Gemeinsame Konferenz der deutschen Bobath – Kurse e.V. (G.K.B.)“.
2.
Sitz des Vereins ist Berlin. Die Geschäftsstelle kann an einem anderen Ort betrieben werden.
3.
Der Verein wird in das Vereinsregister Berlin eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Weiterbildungslehrgängen für Therapie auf neurophysiologischer / entwicklungsneurologischer Grundlage – Bobath (Bobath-Kurse) für die Behandlung von Säuglingen, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie von entsprechenden Aufbaukursen.
2.
Er erfüllt seinen Zweck insbesondere durch:
a)
die Unterstützung der Bildung und Organisation neuer Kurszentren
b)
die Sicherung der Qualität und der Standards der Weiterbildung sowie deren Weiterentwicklung
c)
die Vertretung der Gemeinschaft der Kurszentren nach außen
d)
die Förderung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten für Bobath-LehrerInnen
e)
die Information der Öffentlichkeit
f)
die Beratung von Mitgliedern
3.
Im Verein schließen sich die durch die Gemeinsame Konferenz der deutschen Bobath-Kurse e.V. anerkannten Bobath-Kurszentren in Deutschland zusammen. Mitglieder des Vereines können nur natürliche oder juristische Personen (Kurszentren) sein, die Weiterbildungskurse für die Therapie nach dem Bobath-Konzept von Säuglingen, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf neurophysiologischer/entwicklungsneurologischer Grundlage (Bobath-Kurse) durchführen. Der Verein arbeitet mit der European Bobath Tutors Association (E.B.T.A.) zusammen.
§ 3 Finanzielle Mittel und Mittelverwendung
1.
Zur Verwirklichung seiner Zwecke erhält der Verein finanzielle Mittel
a)
aus Umlage durch die Bobath-Kurszentren
b)
durch öffentliche Mittel, Zuwendungen, Spenden, Bußgelder und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge
2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Zur ordentlichen Mitgliedschaft sind nur anerkannte natürliche/juristische Personen (Kurszentren) gem. § 2 Abs. 3 zugelassen.
2.
Uber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach fachlicher Prüfung durch die zuständigen Fachkonferenzen. Die Liste der anerkannten Kurszentren bzw. der Träger ist Anlage dieser Satzung.
3.
Mitglieder, die juristische Personen sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Jedes Mitglied kann auch einen Bevollmächtigten für seine Vertretung bestimmen. Eine Vollmacht muss schriftlich nachgewiesen werden.
4.
Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung oder durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitgliedes.
5.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende beendet werden.
6.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe gegen einen weiteren Verbleib in der G.K.B. e.V. sprechen. Dazu können beispielsweise gehören:
–
Grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen
–
Zahlungsverzug von mehr als 6 Monaten
–
Nichteinhaltung der von der G.K.B. e.V. beschlossenen und für verbindlich erklärten Qualitätsstandards und Richtlinien für die Durchführung von Kursen
–
Rufschädigung durch (persönliches) Fehlverhalten von Mitarbeiter des Kurszentrums
–
die Nichteinhaltung von Auflagen und Vereinbarungen mit der G.K.B. (insbesondere zur Qualitätssicherung)
Der Ausschluss erfolgt auf schriftlichen und begründeten Antrag. Antragsberechtigt sind sowohl der Vorstand wie auch jedes ordentliche Mitglied der G.K.B. e.V.. Das betroffene Mitglied erhält vor der Beschlussfassung Gelegenheit, sich zu äußern. Auf Wunsch des Mitgliedes kann dies auch im Rahmen einer Vorstandssitzung persönlich erfolgen.
Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich und mit eingeschriebenem Brief Einspruch einlegen und verlangen, dass sich die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit diesem Ausschluss beschäftigt.
Hiermit ist aber zunächst keine aufschiebende Wirkung des Ausschlusses verbunden.
§ 5 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Mitglieder, die juristische Personen sind, haben für sich entsprechende natürliche Personen für die Wahl zu bestimmen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
2.
In den Vorstand muss je ein/e Vertreterin der Bobath-Ärztinnen, der Bobath-Lehrtherapeutinnen und der juristischen Personen (Kurszentren) gewählt werden, die von den jeweiligen Fachkonferenzen zur Wahl vorgeschlagen werden.
3.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n SprecherIn. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten die/den Sprecher/in im Verhinderungsfall. § 5 Abs. 1 bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig.
5.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
7.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verwaltet die finanziellen Mittel und stellt den Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Jahresbericht auf.
8.
Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand Mitarbeiterinnen bestellen.
9.
Sitzungen des Vorstandes werden protokolliert und von der/vom Sprecher/in unterzeichnet.
§ 6 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung kann als Präsenzveranstaltung oder virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung.
2.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 40 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
3.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder elektronisch per E-Mail unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Die endgültige Tagesordnung wird bei wesentlichen Änderungen und Ergänzungen spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch per E-Mail übersandt.
4.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch per E-Mail vorliegen. In der Mitgliederversammlung selbst können Anträge noch eingebracht werden, wenn die Mitgliederversammlung der Ergänzung der Tagesordnung mit 3/4-Mehrheit zustimmt.
5.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Beschlüsse werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied sowie vom Protokollführer unterzeichnet.
6.
Institutionen und Personen, die Bobath-Kurse planen, sowie andere Interessierte können als Gäste zugelassen werden.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
–
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
–
Wahl der Vorstandsmitglieder auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenzen
–
Entlastung des Vorstandes
–
Wahl von zwei Rechnungsprüfer
–
Festlegung der Finanzvereinbarungen
–
Entgegennahme und Beschlussfassung über
–
das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
–
den Jahresbericht
–
den Jahresabschluss
–
den Haushaltsplan
§ 8 Stimmrecht
Jedes ordentliche Mitglied, das juristische Person ist, wird in der Mitgliederversammlung durch seine entsandten Vertreter vertreten. Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch schriftliche Stimmrechtsübertragung von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies kann auch ein anderes ordentliches Mitglied oder dessen Bevollmächtigter sein.
1.
Jede natürliche Person als Mitglied hat eine Stimme.
2.
Jede juristische Person als Mitglied hat zwei Stimmen. Dabei werden die Stimmrechte paritätisch von der juristischen Person als Mitglied (Kurszentrum) und einem/einer Bobath-LehrerIn desselben Mitglieds ausgeübt. Die Stimmabgabe kann uneinheitlich erfolgen.
3.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Fachliche Gremien
1.
Die Bobath-Ärzte/Ärztinnen, die Bobath-LehrtherapeutInnen und die VertreterInnen der Bobath-Kurs-Träger bilden jeweils Fachkonferenzen.
2.
Die Fachkonferenzen beraten über die den jeweiligen Fachgruppen zugeordneten Fragestellungen und Probleme.
3.
Die fachliche Prüfung zur Anerkennung von Kurszentren und von Bobath-LehrerInnen ist Aufgabe der Fachkonferenzen der Bobath- ÄrztInnen und der Bobath-LehrtherapeutInnen.
4.
Den Fachkonferenzen können Einzelpersonen angehören, die nicht VertreterInnen von Mitgliedern sind. Gäste können zugelassen werden. Die Fachkonferenzen können Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erarbeiten. Sie bereiten ihre Treffen eigenständig vor, verfassen ein Protokoll über die Ergebnisse und leiten es dem Vorstand zu.
5.
Weitere fachliche Gremien, disziplinärer oder interdisziplinärer Art, können gebildet werden.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins müssen von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. in Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird die Liquidation durch den Vorstand wahrgenommen.
Stand Juni 2021 (hinterlegt im Vereinsregister Berlin – Charlottenburg: VR 16256 B)
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